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Präqualifizierungsverfahren

Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V können Vertragspartner der Krankenkassen i. S. v.  § 127 SGB V nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der GKV-Spitzenverband hat diese Anforderungen konkretisiert und Eignungskriterien für die einzelnen Versorgungsbereiche festgelegt.

 

Das Präqualifizierungsverfahren dient als Nachweis der Erfüllung dieser Eignungskriterien. Hierfür stellt der Leistungserbringer einen Antrag auf Präqualifizierung bei der GPQG. Die Prüfung der Kriterien besteht aus einer Dokumentenprüfung und bei bestimmten Versorgungsbereichen auch aus einer Begehung vor Ort. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Leistungserbringer von der GPQG ein Zertifikat mit einer Gültigkeit von 5 Jahren. Außerdem erfolgt eine Übermittlung der Ergebnisse des Präqualifizierungsverfahrens an den GKV-Spitzenverband. Dieser stellt die Informationen in elektronisch geeigneter Form allen gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung.

 

Gemäß § 126 Absatz 1a SGB V und DIN EN ISO/IEC 17065 sind die Präqualifizierungen zu überwachen. Dies geschieht in der Regel zweimal innerhalb von 5 Jahren.

 

Auf den nachfolgenden Seiten erhalten Sie weiterführende Informationen zum Präqualifizierungsverfahren.

 

Außerdem ist unser Präqualifizierungsverfahren in unserer Zertifizierungsvereinbarung beschrieben, die Sie hier herunterladen können.

Ablauf einer Präqualifizierung

Überwachung

Änderung einer bestehenden Präqualifizierung

Betriebsbegehung

Beschwerden und Einsprüche

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