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Aktuelles

17. Fortschreibung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes

Zum 15. Mai 2024 tritt die 17. Fortschreibung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit dem Kriterienkatalog 1.0.12 in Kraft.

 

In der 17. Fortschreibung wurden umfangreiche Änderungen vorgenommen.

Die konkreten Änderungen können Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes unter dem nachfolgenden Link einsehen.

 

https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/eignungskriterien/eignungskriterien.jsp

Information zur Präqualifizierung von Apotheken

Ab dem 01. April 2024 tritt der Wegfall der Präqualifizierungspflicht für apothekenübliche Hilfsmittel in Kraft. Dies hat zunächst keine Auswirkung auf die Zertifizierungsvereinbarung, die wir mit Apotheken geschlossen haben. Daher sind die betreffenden Präqualifizierungszertifikate auch weiterhin gültig.

Apotheken haben die Möglichkeit, die Zertifizierungsvereinbarung mit uns zu kündigen, oder nur die Versorgungsbereiche aus ihrem Zertifikat streichen zu lassen, die zukünftig nicht mehr präqualifizierungspflichtig sind.

 

Bei einer Kündigung der Zertifizierungsvereinbarung verliert das Zertifikat seine Gültigkeit und Ihre Präqualifizierung wird aus der GKV-Liste gelöscht. Die bis dahin zertifizierten Versorgungsbereiche, die nicht zu den apothekenüblichen Hilfsmitteln zählen, können dann nicht mehr abgerechnet werden.

Die Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V können Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes unter dem nachfolgenden Link einsehen.

https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/hinweise_fuer_leistungserbringer/hinweise_fuer_leistungserbringer.jsp

Für weitere Fragen hierzu stehen wir Ihnen gern auch telefonisch unter 0431 36 45 77 56 zur Verfügung.

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