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Betriebsbegehung

Gemäß der Regel 71 SD 6 060 und den „FAQ zur Akkreditierung von Präqualifizierungsstellen“ der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) haben bei Leistungserbringern in den begehungsbedürftigen Scopes 1 und 2 regelmäßig Betriebsbegehungen stattzufinden. Dies betrifft also die Versorgungsbereiche 05E, 08B, 20A, 20F, 20G, 23C, 23D, 23E, 23G, 24A, 24B, 26A, 31A, 31D, 31E, 31F und 38A.

 

Daher ist bei der (Erst- / Re-) Präqualifizierung für diese Versorgungsbereiche eine Betriebsbegehung vorgeschrieben. Im Rahmen der Überwachung muss grundsätzlich 2 Mal in 5 Jahren eine Betriebsbegehung erfolgen. Ergibt allerdings eine Risikoanalyse der GPQG, dass auf eine der beiden (Überwachungs-)Begehungen verzichtet werden kann, wird stattdessen eine Fotodokumentation angefordert.

 

Vor einer Betriebsbegehung durch einen Begutachter der GPQG erhält der Leistungserbringer einen Begutachtungsplan, der u. a. alle beim Leistungserbringer zu begutachtenden Sachmittel und räumlichen Voraussetzungen enthält.

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